Künstlervereinigung Rapperswil-Jona
VEREIN

STATUTEN



1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Künstlervereinigung RJ“, als Pseudonym für Künstlervereinigung Rapperswil-Jona, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rapperswil-Jona. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt einen Zusammenschluss künstlerisch tätiger Personen zur För­derung seiner Mitglieder und um Kontakte unter Gleichgesinnten herzustellen, Gedankenaustausch zu ermöglichen, sich gegenseitig zu fördern und Kontakte zu kunstinteressierten Kreisen zu pflegen. Der Verein ist ein reiner Förderverein, verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Organisatoren von Einzel- oder Gruppenanlässen unter dem Namen Künstler­vereini­gung RJ müssen ihre Budget und Abrechnung offen legen, sobald Unterstützung durch den Verein beantragt wird.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Sponsorengelder
  • Kulturförderung, Subventionen, Spenden
  • Zuwendungen aller Art

Alle Einnahmen gehen vollumfänglich an die Vereinskasse. Sie können durch den Vorstand für einzelne Zweckbestimmungen freigegeben werden.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche, künstlerisch tätige Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins aktiv unterstützen, oder nutzen. Der Mitgliederbeitrag richtet sich nach dem Satz für Aktivmitglieder.

Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche, künstlerisch tätige Personen, oder kunstverbundene juristische Personen sein, welche den Verein ideell unterstützen. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach dem Satz für Passivmitglieder. Für nicht bindende, konsultative Abstimmungen erhalten Passivmitglieder ein volles Stimmrecht.

Denjenigen Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ein Mitgliederbeitrag entfällt.

Aufnahmegesuche und Statuswechsel in den Aktivstatus sind an den Vorstand zu richten. Über die definitive Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt als Aktivmitglied ist jeweils auf Jahresende möglich. Das Austrittsschreiben muss bis Ende Februar schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Bei später eingereichter Austrittsmeldung bleibt der Jahresmitgliederbeitrag vollumfänglich geschuldet.

Als Passivmitglied sind Ein- und Austritte jederzeit möglich und an keine Fristen gebunden.

Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Der Gesamtvorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Ein Ausschlussentscheid erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionsstelle

Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Frühjahr statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens14 Tage im Voraus per E-Mail eingeladen, unter Angabe der Traktanden.

Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingetroffen sein.

Der Vorstand oder 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und des übrigen Vorstandes, sowie der Revisionsstelle

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets

h) Kenntnisnahme über das Tätigkeitsprogramm

i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachten Geschäfte

j) Änderung der Statuten

k) Entscheid über definitive Aufnahme oder Ausschlüsse von Mitgliedern

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung des einfachen Mehrs der Stimm­berechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr.

Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er kann Arbeitsgruppen einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle notwendigen Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a) Präsidium

b) Vizepräsidium

c) Finanzen

d) Aktuariat

e) eventuell Weitere

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch per E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten, zusammen mit weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Für Auftragsabwicklungen sind Vorstandsmitglieder einzelzeichnungsberechtigt.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14. Inkrafttretung

Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Rapperswil – Jona, den 9. März 2016

Präsident: Werner Samsinger ( Rapperswil – Jona )

Protokoll: Bettina Trachsel – Vetsch ( Rapperswil – Jona )

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